Psychotherapie bei Privatversicherten: Antrag und Bericht an die PKV

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Wer in einer Privatpraxis Privatversicherte behandelt, bekommt es nicht mit einem einheitlichen Verfahren zu tun, sondern mit so vielen Verfahren, wie es Tarife gibt. Dieser Beitrag beschreibt, worauf private Krankenversicherer ihre Prüfung stützen, wo die Unterschiede zum Gutachterverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung liegen und welche Angaben in einem Bericht an die PKV üblicherweise verlangt werden.

Tarife unterscheiden sich. Ob und in welchem Umfang eine private Krankenversicherung Psychotherapie erstattet, ergibt sich aus dem Tarif und den Versicherungsbedingungen der versicherten Person. Wir nennen deshalb bewusst keine Stundenzahlen oder Erstattungssätze, die für „die PKV“ gelten würden; solche Werte gibt es nicht. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft des jeweiligen Versicherers.

Worauf die Prüfung beruht

Die gesetzliche Grundlage ist knapp: Nach § 192 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erstattet der Versicherer bei der Krankheitskostenversicherung „im vereinbarten Umfang“ die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung. Was vereinbart ist, steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im Tarif. Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Psychotherapie-Vereinbarung binden private Versicherer nicht unmittelbar, auch wenn viele Tarife sich inhaltlich daran orientieren.

In der Praxis regeln Tarife häufig unter anderem:

  • ob ambulante Psychotherapie überhaupt versichert ist und in welchen Verfahren,
  • welche Behandelnden erstattet werden, etwa ärztliche Psychotherapeut:innen, Psychologische Psychotherapeut:innen oder weitere Berufsgruppen,
  • ob eine Begrenzung der Sitzungen je Kalenderjahr oder je Behandlungsfall besteht,
  • welcher Anteil der Rechnung erstattet wird,
  • ob vor Beginn oder ab einer bestimmten Sitzung eine schriftliche Leistungszusage nötig ist.

Diese Punkte lassen sich nur dem konkreten Vertrag entnehmen. Deshalb steht am Anfang jeder privat versicherten Behandlung dieselbe Frage: Was sagt dieser Tarif?

Was sich vom Gutachterverfahren der GKV unterscheidet

Gesetzliche und private Krankenversicherung im Vergleich
PunktGesetzliche KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung
RechtsgrundlageSGB V, Psychotherapie-Richtlinie, Psychotherapie-VereinbarungVersicherungsvertrag: VVG, Versicherungsbedingungen, Tarif
FormulareEinheitlich, unter anderem PTV 3 und Umschlag PTV 8Je nach Versicherer eigenes Formular, Fragebogen oder freier Bericht
GutachtenFür Langzeittherapie im Regelfall vorgesehen; Ausnahmen regelt die RichtlinieJe nach Tarif und Versicherer; manche holen eine externe Stellungnahme ein, andere prüfen intern
UmfangKontingente der RichtlinieNach Tarif; Kontingente der Richtlinie gelten nicht automatisch
AbrechnungEBM über die Kassenärztliche VereinigungPrivatrechnung nach GOÄ beziehungsweise GOP an die Patientin oder den Patienten
VertragspartnerKrankenkasse und Leistungserbringer im SystemVersicherer und versicherte Person; Sie stehen außerhalb des Versicherungsvertrags

Der letzte Punkt ist für den Alltag der wichtigste. Ihr Behandlungsvertrag besteht mit der Patientin oder dem Patienten. Den Erstattungsanspruch hat die versicherte Person gegenüber ihrem Versicherer. Sie liefern fachliche Angaben, den Antrag stellt die Patientin oder der Patient.

Der Ablauf in der Praxis

  1. Tarif klären lassen. Bitten Sie die Patientin oder den Patienten, vor Behandlungsbeginn beim Versicherer nachzufragen, am besten schriftlich: ob Psychotherapie versichert ist, in welchem Umfang, ob eine Zusage vorab nötig ist und welche Unterlagen verlangt werden. Nach § 192 Abs. 8 VVG kann der Versicherungsnehmer vor einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten, in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Bei dringlicher Behandlung muss der Versicherer unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen antworten, sonst nach vier Wochen. Bleibt die Auskunft aus, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung notwendig ist. Bei einer Behandlung über mehrere Monate kann diese Schwelle erreicht werden.
  2. Sprechstunde und probatorische Sitzungen. Ob und wie viele Sitzungen vor dem Antrag erstattet werden, hängt wiederum vom Tarif ab. Nutzen Sie die Zeit wie in der GKV für Diagnostik, Anamnese und die Frage, ob und in welchem Verfahren eine Behandlung angezeigt ist.
  3. Somatische Abklärung. Manche Versicherer verlangen einen ärztlichen Befund zum Ausschluss körperlicher Ursachen. Fragen Sie danach, bevor Sie den Bericht abschließen.
  4. Bericht oder Fragebogen erstellen. Sie beantworten die Fragen des Versicherers oder schreiben einen Bericht. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
  5. Übergabe klären. Ohne Schweigepflichtentbindung geht der Bericht an die Patientin oder den Patienten. Klären Sie, ob der Versicherer einen verschlossenen Umschlag für eine ärztliche oder gutachterliche Prüfung vorsieht.
  6. Zusage festhalten. Notieren Sie Umfang, Zeitraum und Bedingungen der Zusage in der Akte, damit Sie rechtzeitig sehen, wann ein Folgeantrag ansteht. Wie Sie ihn vorbereiten, beschreibt der Beitrag Fortführungsantrag rechtzeitig vorbereiten.

Was im Bericht üblicherweise verlangt wird

Ein einheitliches PKV-Formular gibt es nicht. Viele Versicherer fragen aber Inhalte ab, die der Gliederung des Berichts im Gutachterverfahren ähneln:

  • Diagnosen nach ICD-10-GM, mit Angabe der Sicherheit,
  • Symptomatik und psychischer Befund, so konkret wie möglich, gegebenenfalls mit Fragebogenwerten, Instrument und Datum,
  • relevante Anamnese, knapp und auf die Erkrankung bezogen,
  • Krankheits- oder Störungsmodell im gewählten Verfahren,
  • Behandlungsplan: Verfahren, Ziele, Setting, Frequenz und die beantragte Zahl der Sitzungen,
  • Prognose als Ihre begründete Einschätzung,
  • bei Folgeanträgen der bisherige Verlauf: was sich verändert hat, was nicht, und warum weitere Sitzungen notwendig sind.

Wenn Sie Berichte für die GKV schreiben, können Sie Ihren gewohnten Aufbau übernehmen; der Beitrag PTV3-Bericht: Aufbau und Gliederung beschreibt ihn. Zwei Dinge sind anders: Erstens beantworten Sie die Fragen, die der Versicherer stellt, in seiner Reihenfolge, auch wenn sie von Ihrer Gliederung abweicht. Zweitens gilt der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO: Was der Versicherer für die Prüfung der Notwendigkeit nicht braucht, gehört nicht hinein. Ausführliche biografische Details Dritter etwa sind selten erforderlich.

Gegenüber der GKV entfällt die feste Chiffre aus dem Umschlag PTV 8. Ob der Bericht pseudonymisiert an eine Gutachterin oder einen Gutachter geht oder namentlich beim Versicherer bleibt, regelt jeder Versicherer selbst. Fragen Sie nach, wenn das Formular dazu nichts sagt.

Schweigepflicht und Datenschutz

Ihre Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt auch gegenüber dem Versicherer. Für den Versicherer selbst regelt § 213 VVG, dass er Gesundheitsdaten bei Dritten nur erheben darf, soweit sie für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich sind und die betroffene Person eingewilligt hat; vor der Erhebung ist sie zu unterrichten und kann widersprechen. Daraus ergeben sich zwei übliche Wege:

  • Sie übergeben den Bericht der Patientin oder dem Patienten, die oder der ihn einreicht. Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Einsicht in die eigene Behandlungsdokumentation und auf Abschriften, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630g BGB).
  • Sie senden ihn direkt an den Versicherer, nachdem die Patientin oder der Patient Sie schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Entbindung sollte Empfänger, Inhalt und Zweck benennen.

Hilfreich für das Gespräch mit Patient:innen: Holt der Versicherer zur Notwendigkeit der Behandlung ein Gutachten oder eine Stellungnahme ein, kann die versicherte Person nach § 202 VVG Auskunft darüber und Einsicht darin verlangen. Stehen erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann sie verlangen, dass einer benannten Ärztin, einem benannten Arzt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt Einsicht gegeben wird.

Abrechnung: GOÄ und GOP

Psychologische Psychotherapeut:innen rechnen privat nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ab. Sie hat kein eigenes Gebührenverzeichnis, sondern verweist auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), für psychotherapeutische Leistungen im Wesentlichen auf die Abschnitte B und G. Leistungen wie die psychotherapeutische Sprechstunde oder die Akutbehandlung kennt das Verzeichnis nicht. Dafür haben Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, die Beihilfeträger von Bund und Ländern und der PKV-Verband zum 1. Juli 2024 gemeinsame Empfehlungen zur analogen Abrechnung vereinbart; zum Start hatten sich nach Angaben des PKV-Verbands die Beihilfeträger Hamburgs und Schleswig-Holsteins noch nicht angeschlossen. Den aktuellen Stand kennt die zuständige Beihilfestelle. Ob der Tarif einer Patientin oder eines Patienten eine bestimmte Position erstattet, entscheidet weiterhin der Versicherer.

Wenn zusätzlich Beihilfe besteht

Bei Beamtinnen und Beamten trägt die Beihilfe einen Teil der Kosten, die private Versicherung den Rest. Beide prüfen getrennt, nach unterschiedlichen Regeln, und verlangen unter Umständen jeweils eigene Unterlagen. Das Verfahren der Beihilfe beschreibt der Beitrag Beihilfe und Psychotherapie: Antrag, Gutachten, Fristen.

Wenn der Versicherer ablehnt oder kürzt

Ob eine Ablehnung zutrifft, ist eine Frage des Versicherungsvertrags und damit Sache der versicherten Person. Sie kann sich an den Versicherer wenden, den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als Schlichtungsstelle anrufen oder sich anwaltlich beraten lassen. Ihr Beitrag bleibt fachlich: Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten können Sie in einer ergänzenden Stellungnahme erläutern, warum Sie die Behandlung für notwendig halten, und offene Fragen des Versicherers beantworten. Wie eine solche Stellungnahme aufgebaut sein kann und was nicht hineingehört, zeigt der Beitrag zur Kostenerstattung am Beispiel der GKV; die Grundsätze gelten hier entsprechend.

Wie Software dabei helfen kann

Der Antrags-Copilot ordnet Ihre eigenen Sitzungsnotizen und Fragebogenwerte in eine Berichtsgliederung, die sich am PTV 3 orientiert, auch für Anträge an private Versicherer, und zeigt an jedem Satz die Fundstelle mit Datum. Fragen eines Versicherers beantworten Sie in Ihren eigenen Worten; die Software stellt keine Diagnosen, gibt keine Prognosen ab und sagt nichts darüber, ob ein Versicherer zahlt. Eine Checkliste in der Antrags-Mappe zeigt, welche Unterlagen noch fehlen. Kostenlos testen; vor dem Absenden hilft die kostenlose Gutachterbericht-Checkliste, und ein Beispiel zeigt der Musterbericht.

Häufige Fragen

Muss ich für Privatversicherte das Formular PTV 3 verwenden?

Nein, PTV 3 ist ein Formular der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Versicherer verwenden eigene Formulare oder Fragebögen oder akzeptieren einen frei formulierten Bericht. Viele Fragen lehnen sich an die Gliederung des PTV 3 an. Maßgeblich ist, was der jeweilige Versicherer anfordert.

Gibt es eine feste Stundenzahl, die alle privaten Versicherer erstatten?

Nein. Umfang, Erstattungssatz und Voraussetzungen ergeben sich aus dem Tarif und den Versicherungsbedingungen der versicherten Person. Die Kontingente der Psychotherapie-Richtlinie gelten in der PKV nicht automatisch.

Darf ich den Bericht direkt an den Versicherer schicken?

Nur mit einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung der Patientin oder des Patienten, die Empfänger, Inhalt und Zweck benennt. Ohne sie übergeben Sie den Bericht der Patientin oder dem Patienten, die oder der ihn selbst einreicht.

Kurz zusammengefasst

  • Maßgeblich sind Tarif und Versicherungsbedingungen, nicht die Psychotherapie-Richtlinie.
  • Vor Beginn klärt die Patientin oder der Patient den Umfang mit dem Versicherer; § 192 Abs. 8 VVG gibt dafür einen Auskunftsanspruch.
  • Den Bericht nach den Fragen des Versicherers aufbauen, inhaltlich wie im Gutachterverfahren, aber nur mit den nötigen Daten.
  • Übergabe an die Patientin oder den Patienten, direkte Übermittlung nur mit Schweigepflichtentbindung.
  • Zusagen und deren Grenzen in der Akte festhalten, damit Folgeanträge rechtzeitig vorbereitet werden.

Quellen

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 192 (Vertragstypische Leistungen), § 202 (Auskunftspflicht des Versicherers), § 213 (Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten), gesetze-im-internet.de
  • § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 630g BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte), gesetze-im-internet.de
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, eur-lex.europa.eu
  • PKV-Verband: Pressemitteilung vom 28. Juni 2024 zu den Abrechnungsempfehlungen für Psychotherapie, pkv.de
  • PKV-Verband: Patienteninformation zur Abrechnung beim Psychotherapeuten (GOP und GOÄ), privat-patienten.de
  • Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, pkv-ombudsmann.de
  • Gemeinsamer Bundesausschuss: Psychotherapie-Richtlinie, aktuelle Fassung, g-ba.de