Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V: Was Sie als Psychotherapeut:in bescheinigen können

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Wenn eine gesetzlich versicherte Patientin oder ein Patient die Kosten einer Behandlung in Ihrer Privatpraxis von der Krankenkasse erstattet haben möchte, können Sie eine therapeutische Stellungnahme beisteuern. Sie enthält ausschließlich Ihre fachlichen Angaben: Behandlungsdaten, Indikation, Dringlichkeit und die dokumentierte Suche nach einem Behandlungsplatz. Rechtliche Bewertungen gehören nicht hinein.

Keine Rechtsberatung. Der Beitrag beschreibt, welche Angaben Sie als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus Ihrer eigenen Fachlichkeit machen können. Ob ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, ob ein Widerspruch Erfolg hat und welche Frist gilt, ist eine Rechtsfrage, die Sie nicht für die Patientin oder den Patienten beurteilen müssen und nicht beurteilen sollten. Dafür gibt es Beratungsstellen (siehe unten).

Worum es bei § 13 Abs. 3 SGB V geht

Nach § 13 Abs. 3 SGB V hat die Krankenkasse Kosten für eine selbst beschaffte Leistung zu erstatten, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, und zwar soweit die Leistung notwendig war. In der Psychotherapie dreht sich die Diskussion in der Praxis häufig um die Frage, ob rechtzeitig ein Behandlungsplatz bei zugelassenen Behandelnden verfügbar war und wie dringlich die Behandlung ist. Beides sind Fragen, die die Krankenkasse und im Streitfall die Gerichte beantworten. Die Patientin oder der Patient ist Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller.

Wer macht was

Aufgabenverteilung
WerAufgabe
Patientin oder PatientStellt den Antrag bei der Krankenkasse, erhält den Bescheid, legt bei Bedarf selbst Widerspruch ein und wählt, ob sie oder er sich beraten lässt
KrankenkasseEntscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
Sie als Psychotherapeutin oder PsychotherapeutGeben Ihre fachlichen Angaben zur Behandlung ab und bescheinigen sie mit Ihrer Unterschrift
BeratungsstellenRechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Sozialverband, Unabhängige Patientenberatung klären Rechtsfragen

Was eine therapeutische Stellungnahme enthalten kann

  1. Behandlungsdaten: Behandlungsbeginn, Termine von Sprechstunde und probatorischen Sitzungen, angewandtes Verfahren, bisherige und geplante Stundenzahl.
  2. Indikation und Behandlungsbedarf: Ihre eigene fachliche Darstellung in Ihren Worten, warum eine Psychotherapie angezeigt ist.
  3. Dringlichkeit: Ihre eigene fachliche Einschätzung, wie dringlich der Behandlungsbeginn war, ebenfalls in Ihren Worten.
  4. Dokumentierte Bemühungen um einen Behandlungsplatz: eine Tabelle der Fakten, die die Patientin oder der Patient Ihnen mitgeteilt hat, mit Datum, angefragter Stelle und Ergebnis (zum Beispiel Absage, keine Antwort, Termin erst am genannten Datum), einschließlich eines Kontakts zur Terminservicestelle samt Datum.
  5. Unterschrift: Sie unterschreiben persönlich.

Setzen Sie ein klares Etikett an den Anfang, etwa „Therapeutische Angaben. Keine rechtliche Beurteilung.“. Die Tabelle der Bemühungen listet nur auf, was dokumentiert ist; Schlussfolgerungen daraus ziehen Sie nicht, das bleibt der Krankenkasse und im Streitfall dem Gericht überlassen.

Was nicht hineingehört

  • Aussagen, ob die Ablehnung der Krankenkasse rechtmäßig oder rechtswidrig war
  • Aussagen, ob ein Anspruch besteht oder die Versorgung „versagt“ hat
  • Hinweise auf Rechtsprechung oder Erfolgsaussichten
  • Formulierungen für den Widerspruch der Patientin oder des Patienten
  • Behandlungsempfehlungen, die über Ihre eigene Behandlungsplanung hinausgehen

Schweigepflicht und Übergabe

Als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut unterliegen Sie der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Die Stellungnahme übergeben Sie deshalb in der Regel der Patientin oder dem Patienten, die oder der sie ihrem oder seinem Antrag beifügt. Die Patientin oder der Patient hat Anspruch darauf, Auskunft und Abschriften zur eigenen Behandlungsdokumentation zu erhalten (§ 630g BGB). Möchten Sie die Stellungnahme direkt an die Krankenkasse senden, benötigen Sie zuvor die schriftliche Schweigepflichtentbindung der Patientin oder des Patienten, die den Empfänger, den Inhalt und den Zweck benennt.

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Patientin oder der Patient Widerspruch einlegen. Das ist ihre oder seine eigene Angelegenheit. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und ist dort maßgeblich. Weisen Sie darauf hin und verweisen Sie auf unabhängige Beratung, etwa eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen Sozialverband oder die Unabhängige Patientenberatung (UPD). Ihre Stellungnahme kann die Patientin oder der Patient dem eigenen Schreiben beifügen.

Wie Software dabei helfen kann

Aus einer Fallakte lassen sich die Behandlungsdaten und die dokumentierten Bemühungen als Tabelle übernehmen. Indikation und Dringlichkeit sind Ihr eigener Text; die Software schlägt dazu nichts vor, bewertet nichts und sendet nichts. Der Antrags-Copilot erstellt Briefe aus der Fallakte mit Quellen, die Sie prüfen und unterschreiben. Zur Warteliste; ein Beispiel für einen Bericht finden Sie im Musterbericht.

Häufige Fragen

Darf ich der Patientin oder dem Patienten beim Widerspruch helfen?

Rechtliche Beratung und Formulierungen für den Widerspruch gehören nicht zu Ihren Aufgaben als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Sie können Ihre fachliche Stellungnahme bereitstellen und auf unabhängige Beratungsstellen verweisen.

Muss die Stellungnahme an die Krankenkasse gehen?

Nein. Üblicherweise übergeben Sie sie der Patientin oder dem Patienten, die oder der sie selbst einreicht. Eine direkte Übermittlung setzt eine schriftliche Schweigepflichtentbindung voraus.

Sagt die Stellungnahme etwas über die Erfolgsaussichten?

Nein. Sie enthält Ihre fachlichen Angaben und dokumentierte Tatsachen. Aussagen zu Anspruch, Rechtmäßigkeit oder Erfolgsaussichten sind Rechtsfragen und stehen nicht darin.

Quellen

  • § 13 Abs. 3 SGB V, gesetze-im-internet.de
  • § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 630g BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte), gesetze-im-internet.de
  • Bundespsychotherapeutenkammer: Informationen zu Kostenerstattung und Berufsordnung, bptk.de (einzelne Fundstellen von uns nicht gegengeprüft: unverified)
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Beratung zu Patientenrechten, patientenberatung.de (Angebotsumfang unverified)
  • Zur Widerspruchsfrist: Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids; § 84 SGG (von uns nicht gegengeprüft: unverified)