Beihilfe und Psychotherapie: Antrag, Gutachten, Fristen
Beamtinnen und Beamte gehören in vielen Privatpraxen zu den regelmäßigen Patient:innen. Ihre Behandlung wird zum Teil von der Beihilfe getragen, zum Teil von einer privaten Krankenversicherung. Dieser Beitrag beschreibt das Verfahren nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): was ohne Genehmigung beihilfefähig ist, wann eine Voranerkennung mit Gutachten nötig ist, wie der Bericht seinen Weg nimmt und welche Fristen gelten.
Bund oder Land. Die BBhV gilt für Beihilfeberechtigte des Bundes. Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften; Formblätter, Kontingente und Fristen können dort abweichen. Fragen Sie deshalb zuerst, welche Beihilfestelle zuständig ist und nach welcher Vorschrift sie entscheidet. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung; verbindlich ist die Auskunft der Festsetzungsstelle.
Wer entscheidet und wer bezahlt
Über Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 BBhV). Die Beihilfe erstattet nicht die ganze Rechnung, sondern einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, den Bemessungssatz (§ 46 BBhV). Er richtet sich nach dem Status der Person, etwa aktiv beschäftigt, Versorgungsempfängerin oder berücksichtigungsfähiges Kind. Den übrigen Teil deckt in der Regel eine private Krankenversicherung nach ihrem eigenen Tarif. Für Sie bedeutet das: Zwei Kostenträger prüfen getrennt, nach unterschiedlichen Regeln. Wie private Versicherer vorgehen, beschreibt der Beitrag Psychotherapie bei Privatversicherten: Antrag und Bericht an die PKV.
Antragstellerin oder Antragsteller ist die beihilfeberechtigte Person. Sie reicht die Rechnungen ein und stellt den Antrag auf Anerkennung. Sie liefern die fachlichen Angaben und den Bericht.
Wer behandeln darf
Beihilfefähig sind psychotherapeutische Leistungen nur, wenn sie von den in Anlage 3 BBhV genannten Personen erbracht werden (§ 18 Abs. 1 BBhV). Anlage 3 stellt auf die Qualifikation im jeweiligen Verfahren ab: bei Psychotherapeut:innen nach neuem Recht auf die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister mit Weiterbildung im Verfahren, bei Psychologischen Psychotherapeut:innen auf eine vertiefte Ausbildung im Verfahren. Eine Kassenzulassung verlangt sie nicht. Für Privatpraxen ist das der entscheidende Unterschied zur Kostenerstattung in der GKV.
Anlage 3 nennt außerdem Verfahren, die nicht beihilfefähig sind, darunter Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie und Transaktionsanalyse. Beihilfefähig sind die psychoanalytisch begründeten Verfahren, die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie, jeweils bei den in § 18a Abs. 1 und 2 BBhV aufgeführten Indikationen.
Was ohne Genehmigung beihilfefähig ist
Die BBhV kennt mehrere Leistungen, für die keine Voranerkennung nötig ist:
| Leistung | Umfang je Krankheitsfall (Erwachsene) | Vorschrift |
|---|---|---|
| Psychotherapeutische Sprechstunde | bis zu 6 Sitzungen, mindestens 25 Minuten | § 18 Abs. 2 |
| Probatorische Sitzungen | bis zu 5, vor analytischer Psychotherapie bis zu 8; nicht auf das Kontingent angerechnet | § 18 Abs. 4 |
| Psychotherapeutische Akutbehandlung | bis zu 24 Behandlungen, mindestens 25 Minuten; mit der Kurzzeittherapie verrechnet und auf eine spätere Therapie angerechnet | § 18 Abs. 5 |
| Kurzzeittherapie | bis zu 24 Sitzungen, einzeln oder in der Gruppe | § 18a Abs. 6 |
Für Personen unter 21 Jahren und für Menschen mit einer geistigen Behinderung sieht die Verordnung jeweils höhere Werte vor. Zwei Anrechnungsregeln sind wichtig für Ihre Planung: Sitzungen der Akutbehandlung werden mit der Kurzzeittherapie verrechnet, und die bereits durchgeführten Sitzungen der Kurzzeittherapie werden auf eine anschließende genehmigungspflichtige Therapie angerechnet (§ 18a Abs. 6 BBhV).
Spätestens nach den probatorischen Sitzungen muss eine somatische Abklärung erfolgen (§ 18 Abs. 6 BBhV). Planen Sie den ärztlichen Befund deshalb frühzeitig ein.
Wann die Voranerkennung mit Gutachten nötig ist
Für die Psychotherapie über die Kurzzeittherapie hinaus gilt nach § 18a Abs. 3 BBhV: Die Festsetzungsstelle muss die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang anerkannt haben. Ausgenommen ist ausdrücklich die Kurzzeittherapie. Das Gutachten holt die Festsetzungsstelle bei einer Gutachterin oder einem Gutachter ein, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung bestellt ist (§ 18a Abs. 4 BBhV), also aus demselben Kreis wie im Gutachterverfahren der GKV. Die Festsetzungsstelle kann auf das Gutachten verzichten, wenn sie Notwendigkeit, Art und Umfang selbst feststellen kann (§ 18a Abs. 5 BBhV).
Die Kontingente unterscheiden sich nach Verfahren. Für Erwachsene in Einzelbehandlung sieht die BBhV im Regelfall vor:
| Verfahren | Regelfall | In Ausnahmefällen weitere | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie | 60 | 40 | § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
| Analytische Psychotherapie | 160 | 140 | § 19 Abs. 1 Nr. 2 |
| Verhaltenstherapie | 60 | 20 | § 20 Abs. 1 |
| Systemische Therapie | 36 | 12 | § 20a Abs. 1 |
Für Gruppenbehandlung, Kinder und Jugendliche gelten eigene Werte. Über die Höchstzahl hinaus kann die oberste Dienstbehörde in Ausnahmefällen weitere Sitzungen anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt ist (§ 19 Abs. 3 BBhV). Die Zahlen geben den Stand der Verordnung bei Redaktionsschluss wieder; prüfen Sie vor einem Antrag die aktuelle Fassung.
Der Ablauf der Voranerkennung
- Formblätter anfordern. Die beihilfeberechtigte Person beantragt bei der Festsetzungsstelle die Anerkennung der Beihilfefähigkeit und erhält die Formblätter. Ein Teil davon ist von Ihnen auszufüllen.
- Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten. Diagnose, Verfahren, geplante Sitzungszahl und Frequenz, Angaben zu Ihrer Qualifikation sowie zur somatischen Abklärung.
- Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter. Für Beihilfeberechtigte des Bundes gibt es ein eigenes Formblatt für den Bericht; nach den Hinweisen zum Vordruck entsprechen die Anforderungen denen der GKV, der Aufbau folgt also der Gliederung des PTV-3-Berichts. Maßgeblich ist das Formblatt der zuständigen Stelle. Wie Sie ihn schreiben, beschreiben die Beiträge PTV3-Bericht: Aufbau und Gliederung und Bericht an den Gutachter schreiben.
- Verschlossen und pseudonymisiert. Üblich ist, den Bericht im verschlossenen Umschlag über die Festsetzungsstelle an die Gutachterin oder den Gutachter weiterzuleiten. Ist die Mitwirkung der betroffenen Person für das Gutachten nicht erforderlich, sind die Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter keinen Personenbezug herstellen kann (§ 51 Abs. 1 Satz 5 BBhV).
- Bescheid abwarten. Erst mit der Anerkennung steht fest, für welchen Umfang Beihilfe gewährt wird. Halten Sie Umfang und Datum des Bescheids in der Akte fest.
- Fortführung rechtzeitig beantragen. Reicht der anerkannte Umfang nicht, ist ein weiterer Antrag mit Bericht nötig, bevor das Kontingent ausgeschöpft ist. Hinweise zur Vorbereitung gibt der Beitrag Fortführungsantrag rechtzeitig vorbereiten.
Die Formblätter, ihre Nummerierung und die Wege der Übermittlung unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Verwenden Sie immer die Vordrucke, die die zuständige Festsetzungsstelle ausgibt.
Fristen
- Vor Beginn: Die Anerkennung muss vor Beginn der genehmigungspflichtigen Behandlung vorliegen (§ 18a Abs. 3 BBhV). Rechnen Sie Bearbeitungszeit bei Festsetzungsstelle und Gutachter ein und stellen Sie den Antrag nicht erst in der letzten Sitzung der Kurzzeittherapie.
- Antragsfrist für die Erstattung: Beihilfe wird nach § 54 Abs. 1 BBhV nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragt wird. Die Länder regeln das teils anders.
- Private Restkostenversicherung: Für sie gelten die Fristen und Bedingungen des Tarifs. Die Anerkennung der Beihilfe bindet den Versicherer nicht.
Abrechnung
Die Rechnung stellen Sie der Patientin oder dem Patienten nach GOÄ beziehungsweise GOP. Die BBhV knüpft die Beihilfefähigkeit an die Abrechnung nach den Abschnitten B und G der GOÄ (§ 18a Abs. 3 BBhV). Für Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht kennt, etwa Sprechstunde und Akutbehandlung, gibt es seit dem 1. Juli 2024 gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, Beihilfeträgern und PKV-Verband. Zum Start hatten sich nach Angaben des PKV-Verbands die Beihilfeträger Hamburgs und Schleswig-Holsteins noch nicht angeschlossen. Den aktuellen Stand kennt die zuständige Beihilfestelle.
Wie Software dabei helfen kann
Der Antrags-Copilot ordnet Ihre eigenen Sitzungsnotizen und Fragebogenwerte in die Gliederung, die auch das Beihilfe-Formblatt für den Bericht vorsieht, und zeigt an jedem Satz die Fundstelle mit Datum. Die Antrags-Mappe stellt Bericht und Therapeutenangaben für Beihilfe und PKV zusammen; eine Checkliste zeigt, was noch fehlt. Geprüft wird die Vollständigkeit, nicht der Inhalt, und die Software sagt nichts darüber, ob die Beihilfe anerkennt. Kostenlos testen; Stunden und Fristen im Gutachterverfahren der GKV zeigt der kostenlose KZT/LZT-Fristenrechner, ein Beispiel für einen belegten Bericht der Musterbericht.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Kassenzulassung, damit die Beihilfe meine Behandlung anerkennt?
Nach der Bundesbeihilfeverordnung nicht. Anlage 3 BBhV knüpft an die Qualifikation im jeweiligen Verfahren an, nicht an eine Zulassung. Für Beihilfeberechtigte der Länder gelten deren Vorschriften; fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Beihilfestelle nach.
Gilt die Voranerkennung auch für die private Restkostenversicherung?
Nein. Beihilfestelle und private Krankenversicherung entscheiden unabhängig voneinander nach ihren eigenen Regeln. Die Patientin oder der Patient sollte beide vor Beginn der Behandlung fragen.
Gelten die Regeln der Bundesbeihilfeverordnung in allen Bundesländern?
Nein. Die BBhV gilt für Beihilfeberechtigte des Bundes. Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften mit teils abweichenden Formblättern, Kontingenten und Fristen.
Kurz zusammengefasst
- Zuerst klären: Bund oder Land, welche Festsetzungsstelle, welche Vordrucke.
- Sprechstunde, Probatorik, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie bis 24 Sitzungen sind nach BBhV genehmigungsfrei.
- Darüber hinaus ist die Anerkennung vor Beginn nötig, in der Regel auf Grund eines Gutachtens.
- Der Bericht folgt derselben Gliederung wie im Gutachterverfahren und geht verschlossen und pseudonymisiert an die Gutachterin oder den Gutachter.
- Beihilfe und private Versicherung prüfen getrennt; die Erstattung ist nach BBhV binnen drei Jahren nach Rechnungsdatum zu beantragen.
Quellen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), §§ 18, 18a, 19, 20, 20a, 46, 51, 54 und Anlage 3, in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
- Bundesverwaltungsamt: Beihilfe des Bundes, Vordrucke zur Psychotherapie, bva.bund.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte), § 12 Gutachterinnen und Gutachter, kbv.de
- PKV-Verband: Pressemitteilung vom 28. Juni 2024 zu den Abrechnungsempfehlungen für Psychotherapie, pkv.de
- Landesverwaltungsamt Berlin: Informationsblatt zum Anerkennungsverfahren für Psychotherapie (Beispiel für Landesregelungen), berlin.de