KI im Gutachterverfahren: Was ist erlaubt?

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Immer mehr Programme versprechen Hilfe beim Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter. Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich zu Recht: Darf ich das überhaupt? Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Regeln ein – ohne Rechtsberatung zu ersetzen.

Kein Rechtsrat. Eine verbindliche Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Psychotherapeutenkammern zu softwaregestützten Berichtsentwürfen ist uns bisher nicht bekannt. Wir stellen die Rechtsgrundlagen dar und sagen, wie wir sie auslegen. Für Ihre Praxis entscheiden Sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit Ihrer Kammer.

Die zentrale Regel: persönlich verfassen

Die Psychotherapie-Vereinbarung, die als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte das Antrags- und Gutachterverfahren regelt, enthält einen eindeutigen Satz:

„Der Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter ist von der Psychotherapeutin oder vom Psychotherapeuten vollständig persönlich zu verfassen.“

Damit ist klar, was nicht geht: einen Bericht von einer anderen Person oder von einem Programm schreiben lassen und ungeprüft einreichen. Die Gutachterin oder der Gutachter soll die fachliche Einschätzung der behandelnden Person lesen, nicht einen fremden Text.

Weniger klar ist, wo die Grenze zu erlaubten Hilfsmitteln verläuft. Textverarbeitung, Rechtschreibprüfung, Diktiergerät oder eigene Textvorlagen sind seit Jahren üblich. Entscheidend dürfte sein, ob der Bericht inhaltlich auf Ihren eigenen Feststellungen beruht und ob Sie ihn als Ihren eigenen Text formulieren, prüfen und verantworten.

Was daraus für Software folgt

Aus der Regel ergeben sich nach unserer Auslegung einige Mindestanforderungen an jedes Werkzeug, das beim Bericht hilft:

  1. Grundlage sind Ihre Aufzeichnungen. Ein Entwurf darf nur enthalten, was Sie selbst dokumentiert haben – Sitzungsnotizen, Befunde, Fragebogenwerte. Inhalte, die ein Sprachmodell hinzuerfindet, haben im Bericht nichts zu suchen.
  2. Jede Aussage ist nachprüfbar. Sie müssen erkennen können, worauf sich ein Satz stützt. Nur dann können Sie ihn wirklich prüfen statt ihn bloß durchzulesen.
  3. Fachliche Urteile bleiben bei Ihnen. Diagnose, Prognose und Behandlungsplan sind Ihre Entscheidungen. Software sollte sie nicht vorschlagen, sondern höchstens übernehmen, was Sie selbst festgelegt haben.
  4. Sie bearbeiten und verantworten den Text. Der Entwurf ist Arbeitsmaterial. Was eingereicht wird, haben Sie gelesen, geändert und als eigenen Bericht freigegeben.

Werkzeuge, die einen Bericht aus wenigen Stichworten „auf Knopfdruck“ erzeugen, stehen zu diesem Maßstab in Spannung. Je weniger nachvollziehbar ist, woher eine Formulierung stammt, desto schwerer wird es, den Text als persönlich verfasst zu verantworten.

Medizinprodukt oder nicht?

Software kann ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 sein, wenn sie für medizinische Zwecke bestimmt ist, etwa zur Diagnose, Prognose oder Behandlung. Ein Programm, das Diagnosen vorschlägt, Suizidrisiken bewertet oder Fragebogenwerte als „mittelgradige Depression“ interpretiert, bewegt sich in diesem Bereich. Für solche Produkte gelten Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung.

Eine reine Dokumentations- und Verwaltungssoftware, die Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten ordnet und in Berichtsform bringt, ist nach unserer Einschätzung kein Medizinprodukt. Fragen Sie bei einem Anbieter nach, wie er seine Software einordnet und welche Funktionen er bewusst ausschließt.

Datenschutz und Schweigepflicht

Berichte enthalten Gesundheitsdaten, auch wenn sie mit einer Chiffre pseudonymisiert sind. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen. Für den Einsatz einer Software sind deshalb insbesondere zu beachten:

  • Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit dem Anbieter, einschließlich Liste der Unterauftragsverarbeiter;
  • Ort der Verarbeitung: Wo werden die Daten gespeichert, wo läuft das Sprachmodell, werden Eingaben gespeichert oder zum Training verwendet?
  • Schweigepflicht: Nach § 203 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger Dienstleistern Geheimnisse nur offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist, und müssen sie zur Verschwiegenheit verpflichten;
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei neuen Technologien und Gesundheitsdaten kann sie nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein;
  • Datensparsamkeit: Klarnamen gehören nicht in ein Berichtswerkzeug; die Chiffre genügt.

Für Software in der Versorgung mit Daten gesetzlich Versicherter gelten zudem besondere Anforderungen an Cloud-Dienste (§ 393 SGB V), unter anderem an den Standort und an Testate nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Fragen Sie Anbieter, wer das Testat hält: der Rechenzentrumsbetreiber oder die Anwendung selbst.

Und die KI-Verordnung?

Die europäische KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt schrittweise. Für Praxen, die ein KI-System nutzen, ist vor allem relevant, dass Betreiber für ausreichende KI-Kompetenz der Personen sorgen müssen, die das System verwenden (Art. 4). Ein Werkzeug, das Dokumentation strukturiert, zählt nach unserer Einschätzung nicht zu den Hochrisiko-Systemen der Verordnung. Anbieter sind verpflichtet, über den Einsatz von KI transparent zu informieren; KI-Ausgaben sollten als Entwurf erkennbar sein.

Fragen, die Sie einem Anbieter stellen sollten

  • Stammt jeder Satz im Entwurf aus meinen eigenen Aufzeichnungen, und kann ich die Quelle sehen?
  • Was passiert mit Sätzen, für die es keine Quelle gibt?
  • Schlägt die Software Diagnosen, Prognosen oder Risikobewertungen vor?
  • Wo werden die Daten gespeichert, wo läuft das Sprachmodell, und wird zum Training verwendet?
  • Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und eine Verpflichtung nach § 203 StGB?
  • Wer hält welches Sicherheitstestat – der Anbieter selbst oder sein Rechenzentrum?

Ein Prüfschema für den eigenen Bericht

Unabhängig davon, welches Werkzeug Sie verwenden, hilft vor dem Absenden ein kurzer Durchgang mit drei Fragen:

  1. Erkenne ich jeden Satz als meinen wieder? Formulierungen, die Sie selbst so nicht verwenden würden, passen Sie an. Der Bericht soll Ihre fachliche Sprache tragen.
  2. Kann ich zu jeder Aussage die Stelle in meiner Dokumentation nennen? Wo das nicht gelingt, ergänzen Sie den Beleg oder streichen die Aussage.
  3. Stammen Diagnose, Ziele, Plan und Prognose ausschließlich von mir? Diese Abschnitte tragen Ihre klinische Verantwortung; sie dürfen nicht aus Vorschlägen einer Software übernommen sein.

Wer diese Fragen mit Ja beantworten kann, hat den Bericht nach unserem Verständnis persönlich verfasst – ganz gleich, ob die erste Fassung mit Stift, Diktiergerät, Textvorlage oder einem strukturierenden Werkzeug entstanden ist.

Wie wir den Antrags-Copilot danach ausrichten

Wir haben den Antrags-Copilot an diesen Anforderungen ausgerichtet. Er ordnet Ihre Sitzungsnotizen und Fragebogenwerte in die Gliederung des PTV 3 und zeigt an jedem Satz die Quelle mit Datum. Sätze ohne Quelle werden als „Nicht belegt“ markiert. Diagnose, Prognose und Behandlungsplan übernimmt er nur aus Ihren wörtlichen Angaben; er stellt keine Diagnosen und bewertet keine Risiken. Sie prüfen, ändern und verfassen den Bericht persönlich. Ein Beispiel zeigt der Musterbericht zu einem fiktiven Fall.

Quellen